Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzklausel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages zwischen der Firma Camptrailer Nord im Auftrag für die Outdoorpixl Teßen OHG, im Folgenden als Vermieter bezeichnet, und dem Kunden, im Folgenden als Mieter bezeichnet. Die Zeltanhänger inkl. Zubehör werden im Folgenden als Mietgegenstände bezeichnet. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Bedingungen für sich und seine Begleiter an. Die Vertragssprache ist Deutsch.
1 Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist die mietweise, befristete Überlassung eines Zeltanhängers inkl. Zubehör lt. Ausstattungsliste. Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht.
b) Bei Abholung bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes / Mietfahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2 Mindestalter/Führerschein
Die Vermietung der Zeltanhänger erfolgt nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie gegen Angabe der Personalien (Name, Anschrift) und Vorlage eines gültigen Personaldokuments und des gültigen Führerscheins.
Alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer für Zeltanhänger müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit zwei Jahren im Besitz der benötigten gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
3 Mietpreis
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.
b) Der Mietpreis pro Nacht berechtigt zur Nutzung des Fahrzeugs für 24 Stunden ab Übergabezeit-punkt (bei Beachtung der Rückgabezeiten). Spätere Rückgabezeiten werden pro Nacht nachberechnet.
Bei verspäteter Rückgabe werden eventuelle Schadenersatzansprüche an Sie weitergegeben, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen.
Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände kann der Mieter keine Rückforderung des Mietpreises verlangen.
c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Mietgegenstandes sowie eine ausführliche Einweisung.
d) Für die Bearbeitung von Bußgeldern, Ordnungswidrigkeiten und Mautverstößen wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 €, unabhängig vom zu zahlenden Betrag, erhoben.
4 Versicherungsschutz
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. € Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. € je geschädigte Person.
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300 € pro Schadensfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Mietbedingungen.
c) Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Sie haben Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
5 Reservierung und Zahlungsbedingungen
a) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Rechnung/Buchungsbestätigung durch den Vermieter und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der schriftlichen Rechnung/Buchungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf den gewünschten Mietgegenstand, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist.
b) Nach Erhalt der schriftlichen Rechnung (per E-Mail) hat der Mieter eine Anzahlung von 30 % innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Restbetrag und die Kaution lt. Ziff. 7 sind bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
6 Rücktritt und Umbuchung
a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig
- bis zu 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 10% des Mietpreises
- bis zu 15 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt und es werden 100 % des Mietpreises fällig.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Der Rücktritt (Widerrufsbelehrung) hat schriftlich zu erfolgen.
c) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 21 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
7 Kaution
a) Die Kaution in Höhe von 500 € muss bis 14 Tage vor Fahrzeugübernahme per Überweisung geleistet werden.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. fehlende Außen- und Innenreinigung, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8 Fahrzeugübergabe und Rückgabe
a) Der Mietgegenstand ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) am Sitz der Firma Camptrailer Nord zu übernehmen und zurückzugeben.
b) Bei Übergabe des Mietgegenstands sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Mietgegenstandes an.
c) Vor der Übergabe des Mietgegenstands erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Mietgegenstandes vorenthalten, bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
d) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt (Geschirr gespült, besenrein) und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) beim Sitz von Camptrailer Nord zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 60 € fällig.
e) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
f) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
g) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
h) Rückgaben des Mietgegenstands vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
9 Ersatzfahrzeug
a) Kann der gebuchte Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbaren oder größeren Mietgegenstand bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzmietgegenstandes schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Mietgegenstandes als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbaren Mietgegenstand in einer kleineren / anderen Kategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Kategorien.
c) Wird der Mietgegenstand durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
d) Ausfallzeiten werden anteilig nicht erstattet.
e) Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder dergleichen eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadenersatzanspruch.
10 Obliegenheiten des Mieters
a) Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietgegenstandes erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und die Führerscheine vorzuzeigen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug / der Mietgegenstand ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle der Beleuchtung sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
b) Es ist untersagt den Zeltanhänger u. a. zu verwenden:
»zur Beteiligung an Fahrzeugtests;
»zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
»zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
»zur Weitervermietung oder Leihe;
»für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände;
»zur Erledigung von Wohnungsumzügen.
»Außerhalb asphaltierter Straßen und auf Festival-Geländen, mit Ausnahme von regulären, nicht nur kurzfristig eingerichteten Campingplätzen bzw. deren Zufahrten.
c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.
d) Auslandfahrten: Der Mieter ist berechtigt, Auslandfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen. Fahrten in NICHT-EU-STAATEN bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat.
e) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Camping- bzw. Zeltanhängers wiederherzustellen, oder auch regelmäßig auszuführende Wartungen, dürfen vom Mieter nur unter Nachfrage beim Vermieter in Auftrag gegeben werden.
Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters per Email oder SMS in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original (mit Rechnungsanschrift des Vermieters) und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile/Altteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
f) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
g) Der Mieter darf an dem Zeltanhänger keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietgegenstand optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen oder bereits angebrachte zu entfernen.
h) Die Mitnahme von Tieren ist gestattet. Zusätzliche Reinigungskosten, die durch die Mitnahme von Tieren entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
i) Der Mieter hat alle technischen Defekte oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug dem Vermieter sofort anzuzeigen.
j) Im Zeltanhänger darf nicht geraucht werden.
11 Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter / Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.
Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12 Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für Zeltanhänger abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
b) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
c) Der Vermieter haftet nicht für im Pannenfall entstandene Telefonkosten oder sonstige Buchungen (z.B. Fähren, Übernachtungskosten) die im Zusammenhang mit dem Reisevorhaben stehen.
13 Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 10), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind.
Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt von 300 € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietgegenstände anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
h) Der Mieter haftet für im Pannenfall entstandene Telefonkosten oder sonstige Buchungen (z.B. Fähren, Übernachtungskosten) die im Zusammenhang mit dem Reisevorhaben stehen.
14 Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
15 Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. Ähnlichem. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
Eine Weitergabe von Daten zu Marketing- o.ä. Zwecken erfolgt niemals.
16 Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, Barmstedter Str. 62, 25373 Ellerhoop.
b) Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
17 Datenschutzklausel
a) Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Geldinstitut des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.). Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
b) Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: „Widerspruch“ oder per E-Mail unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: info@camptrailer-nord.de
Stand: 01.01.2025